Was Anfang 2017 in den Reißwolf kann

Die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen für Unterlagen aus der Buchhaltung liegen zwischen sechs und zehn Jahren. Ab dem 1. Januar 2017 können Händler nun folgende Unterlagen vernichten: Schriftwechsel, Geschäftsbriefe, Versicherungspolicen, Auszüge zu bestehenden Depots oder auch Finanz- und Gehaltsberichte sowie Jahresabschlusserklärungen. Auch Kassenzettel und Preislisten können in den Papier-Shredder gegeben werden.

Zehn Jahre lang sind Unterlagen wie Eingangs- und Ausgangsrechnungen aufzubewahren, aber auch Lieferscheine, Quittungen, Kontoauszüge und Kassenberichte sowie Bilanzunterlagen und Steuerunterlagen. Mit dem Jahresbeginn 2017 können nunmehr alle Unterlagen aus dem Jahr 2006 oder früher entsorgt werden.

Photo by Muffet

Verschlagwortung des Beitrags

Auf Social Media teilen & Co.

Gleich weiterlesen

Und sonst noch?

Michael Nowak ist Kommunikationschef der Stiftung Warentest

Neuer Pressechef bei der Stiftung Warentest

Zum 1. März 2024 übernimmt Michael Nowak die Leitung der Kommunikationsabteilung der Stiftung Warentest. Der 33-Jährige Rundfunkjournalist und Kommunikationsexperte kommt von der Quantum Immobilien, wo er zuletzt als Leiter Unternehmenskommunikation

Zum Beitrag »