Aufgepasst bei Lieferzeitangaben im Internet

Lieferzeiten im Online-Shop
Lieferzeiten im Online-Shop, Foto: AdobeStock/Lassedesignen

Das Landgericht München I hat entschieden, dass die Angabe „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar“ nicht den rechtlichen Anforderungen an den Versandhandel zur Nennung eines Termins für die Warenlieferung genügt (Az. 33 O 20488/16). Um dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zum Vertragsschluss zu ermöglichen, müsse der (späteste) Liefertermin mitgeteilt werden oder auch ein Lieferzeitraum, wenn der Unternehmer sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen wolle. Es muss entgegen häufig vertretener Meinung zwar kein Datum, aber eine Lieferfrist angegeben werden. Die Pflichtangabe zum Liefertermin hat auch bei Angeboten mit sofortiger Lieferbarkeit der Ware zu erfolgen. Übrigens gelten Angaben wie „in der Regel“ oder „voraussichtlich“ vielen Richtern als zu unbestimmt. Angegebene Lieferzeiten zu unterschreiten ist übrigens auch problematisch. 

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