Sorfortüberweisung als einzige Gratis-Zahlmethode reicht nicht aus

Sofortueberweisung.de

Online-Händler dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Sofortüberweisung nicht als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel anbieten (Az.: KZR 39/16). Das Urteil erging gegen die Reiseplattform DB Vertrieb, eine Tochter der Deutschen Bahn. Diese hatte bislang das Bezahlen mit Kreditkarte nur gegen ein zusätzliches Entgelt angeboten. Für das kostenlose Bezahlen stand nur die Option „Sofortüberweisung“  zur Verfügung. Dazu müssen Kunden ihre Kontodaten inklusive PIN und TAN eingeben. Damit habe der Anbieter, die Sofort AG, unter anderem den Kontostand und den Disporahmen geprüft und zudem ermittelt, ob der Kunde andere Konten hatte.

Der BGH hat dies nun für unzulässig erklärt. So darf die einzige kostenlose Zahlungsart Verbraucher nicht dazu zwingen, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu treten und diesem hochsensible Finanzdaten zu übermitteln. Dieses verstoße, so die klagende Verbraucherzentrale Bundesverband  (VZBV), „gegen die vertragliche Vereinbarung mit der Bank.“ Das Geschäftsmodell „Sofortüberweisung“ könne laut BGH weiter betrieben werden, aber den Kunden müssen alternative kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. „Das Urteil stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Bezahlen im Internet“, so Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim VZBV.
„Die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit darf Verbraucher nicht zwingen, gegen das Verbot ihrer Bank zu verstoßen, sensible Daten an einen externen Dienstleister zu übermitteln.“

www.bundesgerichtshof.de

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