Anbieter von Tragehilfen sollten derzeit prüfen, ob sie in die USA exportieren oder das planen. Denn das US-Unternehmen Líllébaby verklagt derzeit an die 30 Importeure auf Patentverletzung und Schadensersatz.
Das Tragen eines Babys ist die älteste Art, es in unmitttelbarer Nähe und Obhut der Eltern zu haben. So ist es schon seit Jahrhunderten, ja Jahrtausenden Brauch. Hersteller denken sich dazu natürlich die eine oder andere Optimierung aus und neben Tragehilfen aus Stoffen und Tüchern, ganz gleich wie sie gewunden, geslingt oder anderweitig umgelegt werden, kommen so manch raffiniert ausgetüftelte Lösungen zum Angebot dazu. Die Branche selbst ist durch eine Vielzahl zumeist kleinerer Spezialisten geprägt und viele Verbraucher gelangen durch Online-Foren, Hebammen und Tipps guter Freundinnen zu ihrer bevorzugten Tragehilfe. Das Geschäft mit der Nähe zum Neugeborenen ist ein zumeist persönliches, gar intimes und erfordert gute Beratung und einen oftmals direkten Draht.
Doch statt mit weichen Textilien wird neuerdings mit harten Bandagen gekämpft. Denn im März 2019 reichte das US-amerikanische Unternehmen Líllébaby Klage ein, und zwar gleich gegen mindestens 29 Wettbewerber. Darunter sind namhafte internationale Anbieter wie Babybjörn, Baby Tula, Chicco, Ergobaby, Mountain Buggy oder Stokke, aber auch kleinere europäische Marken wie ByKay und Minimonkey aus den Niederlanden, Isara aus Rumänien oder Lennylamb aus Polen. Und auch in Deutschland sind einige Unternehmen betroffen wie Britax Römer, Cybex, Jonobaby und Kokadi. Interessant ist, warum weitere Anbieter, deren wirtschaftliche Bedeutung teilweise deutlich größer als die manher kleinerenBeklagten ist, zumindest bisher nicht in diesem Zusammenhang auftauchen. Offenbar werden deren Produkte nicht in die USA importiert, was nach einer bei der United States International Trade Commission (USITC) eingereichten Beschwerde von Líllébaby ursächlich für das juristische Vorgehen des US-Unternehmens ist.
Einer der Redaktion vorliegenden, am United States District Court (Bundesbezirksgericht) in Südkalifornien eingereichten Klageschrift gegen einen der adressierten Anbieter ist zu entnehmen, dass Líllébaby eine Verletzung gegen die Verletzung zweier selbstgehaltener US-Patente (No. 8,172,116 und No. 8,424,732, beide mit dem Titel „Child Carrier Having Adapted Leg Supports“) durch die von den Beklagten importierten Tragehilfenprodukte vorgeht.
Laut Jeff Colton, CEO von Líllébaby, zielen die von seinem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen darauf ab, „unser geistiges Eigentum zu schützen und unsere Fähigkeit zu unterstützen, weiterhin Innovationen zu entwickeln, die den Eltern und ihren Kindern zugutekommen“. Das
Unternehmen hat zudem die USITC aufgefordert, Rechtsbehelfe zu erlassen, um zu verhindern, dass die mutmaßlichen Rechtsverletzer die Einfuhr der beanstandeten Waren fortsetzen. Durch die einzelnen Klagen vor Bundesbezirksgerichten in den USA soll zudem finanzieller Schadenersatz erwirkt werden. Wer derzeit in die USA exportiert, läuft mithin Gefahr, sich wegen Patentverletzung vor Gericht wiederzufinden. Für kleine Unternehmen können die Verfahrenskosten bereits erheblich sein. Mindestens einer der betroffenen kleineren Anbieter, der anonym bleiben möchte, konnte inzwischen einen außergerichtlichen Vergleich erreichen.