Kündigungs­button wird bei Abos Pflicht

Im Bereich der Erstausstattung sowie Mode haben manch findige Unternehmen Aboangebote geschaffen, durch die sie Kunden über den Servicegedanken längerfristig an sich binden. Wer also Windel-, Socken- oder Spielwarenabos anbietet, muss künftig auf der korrespondierenden Website einen Kündigungsbutton einführen. Denn bei entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen, die ein Unternehmer zum Abschluss im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, muss dieser in Zukunft auf der Website einen sogenannten Kündigungsbutton bereithalten.

Gemäß des neuen § 312k BGB muss es eine Schaltfläche innerhalb des Online-Angebots geben, die mit „Verträge hier kündigen“ oder ähnlich deutlich bezeichnet ist. Dabei muss jedenfalls klar werden, dass damit noch nicht direkt eine Kündigung erfolgen wird, sondern noch weitere Angaben erforderlich sind.

Demzufolge muss die Schaltfläche den Verbraucher auf eine Bestätigungsseite leiten, auf der der Verbraucher aufgefordert wird, Auskunft über Folgendes zu geben:

• zur Art der Kündigung sowie gegebenenfalls zum Kündigungsgrund,

• zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

• zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

• zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

• zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn.

Nach diesen Angaben muss wiederum eine Schaltfläche vorgehalten werden, die mit „jetzt kündigen“ oder ähnlich deutlich beschriftet ist. Die Kündigung muss sofort auf elektronischem Wege bestätigt werden. Sie gilt als unmittelbar zugegangen.

Beide Schaltflächen müssen auf der Homepage „ständig verfügbar“ und „unmittelbar und leicht zugänglich“ sein. Ersteres orientiert sich dabei gemäß der Gesetzesbegründung an § 5 Abs. 1 Telemediengesetz, wonach z. B. keine Anmeldung erforderlich sein darf, zeitweise technische Ausfälle jedoch unschädlich sind. Letzteres orientiert sich am neuen Art. 246d, § 2 Abs. 2 EGBGB, bei dem „mediengerechte Kommunikation“ ausschlaggebend ist.

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