BTE gibt Tipps zur neuen Verpackungsverordnung ab 2019

Neue Verpackungsverordnung trifft den Textilhandel - auch sind Bügel betroffen.
Neue Verpackungsverordnung trifft den Textilhandel – auch sind Bügel betroffen. Quelle: AdobeStock

Der Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels (BTE) weist auf die aktuelle Verunsicherung im Modehandel in Bezug auf das ab dem 1. Januar 2019 in Kraft tretende neue Verpackungsgesetz hin. Demnach hätten zahlreiche Anrufe beim BTE gezeigt, dass viele Händler ungeklärte Fragen hätten. Der BTE hat dazu einige Konkretisierungen formuliert:

  • Verkaufsverpackungen, die üblicherweise beim Verbraucher als Abfall anfallen, müssen grundsätzlich vom “Erstinverkehrbringer”, also meist vom Lieferanten, registriert und lizensiert werden. Dazu zählen auch Versandverpackungen an Online-Kunden, für den Kunden kostenfreies Geschenkpapier und Etiketten an der Ware. Reine Preisetiketten ohne zusätzliche Angaben für den Kunden wie z.B. die Größe sind laut BTE-Recherchen keine Verpackung.
  • Ausnahmeregelungen sind bei Tragetaschen möglich. Diese Verpackungen können bereits vom Hersteller der Tüten registriert werden, was der Handel zur Arbeitserleichterung entsprechend vereinbaren sollte. Diese Lizensierung muss dann auf der Rechnung des Tütenlieferanten vermerkt werden.
  • Bei Wareneinkäufen im Ausland ist für die Registrierung und Lizensierung der Verpackung grundsätzlich entscheidend, wer für den Transportweg haftet. Wer als Händler selbst Ware im Ausland einkauft und auf eigenes Risiko einführt, muss die Verkaufsverpackungen also selbst registrieren und lizensieren. Da für Ware mit beziehungsweise in nicht registrierten Verpackungen ein Verkaufsverbot droht, sollte der Handel auch entsprechend tätig werden, wenn sich der zuständige ausländische Lieferant nicht an seine Verpflichtung hält.
  • Kleiderbügel, die mit dem Kleidungsstück verkauft werden, gelten bis zu einer Länge von 15 Zentimetern als Verkaufsverpackungen und müssen – in der Regel vom Lieferant – lizensiert werden. Größere Bügel gelten als Transportverpackungen, wenn sie im Handel verbleiben. In diesem Fall ist grundsätzlich der Lieferant zur kostenfreien Rücknahme im Handel verpflichtet. Ansonsten kann gemäß § 34 Verpackungsgesetz ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro verhängt werden

Der BTE ergänzt, dass betroffene Händler sich bis 31.12. 2018 in dem öffentlichen Register “LUCID” (www.verpackungsregister.org) registrieren und einen Vertrag mit einem Dualen System abschließen müssen.

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