Registrierkassen müssen jetzt nachschaufähig sein

Im Kampf gegen Steuerkriminalität hat der Staat die Bargeldgeschäfte in den Blick genommen, die das Kassengesetz betreffen. Bereits zu Anfang 2017 waren Registrierkassen nachzurüsten, um Einzelumsätze inklusive Zahlungsart und Datum aufzuzeichnen und diese für mindestens zehn Jahre zu speichern.

Seit dem 1. Januar 2018 muss eine „Kassennachschau“ im Rahmen eines unangemeldeten Besuchs durch das Finanzamt möglich sein. Während bereits früher eine Umsatzsteuernachschau möglich war, bei der unangekündigt Kassendaten und Kassenunterlagen geprüft werden konnten, können Prüfer des Finanzamts ab sofort die Kassendaten auf Datenträgern mitnehmen. Kassen brauchen daher eine USB-Schnittstelle und ausreichend Speicherplatz, intern oder extern. Ob ein System den neuen fiskalischen Anforderungen genügt, bestätigen die Hersteller auf Anfrage schriftlich.

Bereits 2020 treten infolge der Kassensicherungsverordnung noch strengere Vorschriften in Kraft, deren Umsetzung allerdings noch nicht im Detail festgelegt wurde. Daher kann nicht garantiert werden, dass ein bestehendes System den neuen Anforderungen genügen wird.

Wer mit Blick auf die Änderungen zum 1. Januar 2017 eine neue Registrierkasse gekauft hat, kommt allerdings in den Genuss einer dreijährigen Fristverlängerung und kann die Kasse bis Ende 2022 einsetzen. Zu den kommenden Anforderungen zählen eine verschärfte Einzelaufzeichnungspflicht, eine Belegherausgabepflicht und eine fälschungssichere Speicherung der Kassendaten, um nachträgliche Manipulationen mit illegalen Software-Programmen zu unterbinden.

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